Satzung

Satzung des ASV Bischoffen 1973 Aartal e.V.

§ 1

Name, Sitz ,Geschäftsjahr und Angelsaison

1.    Der Verein führt den Namen Angelsportverein (ASV) Bischoffen 1973  Aartal e.V. Er hat seinen Sitz in 35649 Bischoffen und ist eingetragener Verein unter der Vereinsregisternummer  VR 843  des Amtsgerichtes Wetzlar.

2.    Das Geschäftsjahr  beginnt am 1. Januar und endet 31. Dezember des laufenden Jahres.
Der Jahresbeitrag wird bereits zum 01. November des laufenden Jahres für die neue Angelsaison, verbunden mit der Ausgabe der neuen Fangberechtigung, abgebucht.

3.    Die Angelsaison kann vom jeweiligen Geschäftsjahr abweichen.

§ 2

Zweck des Vereins

I. A. Die Förderung des Tierschutzes
B. Die Förderung des Naturschutzes
C. Die Förderung der Jugend

II.    Zweckerfüllung:

1.    Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des Verbandes der Deutschen Sportfischer e.V..

2.    Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürliche Wasserläufe und des Artenschutzes.

3.    Förderung der Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.

4.    Beratung der Mitglieder in Fragen des Angelsportes, des Natur- und Tierschutzes sowie Durchführung von Schulungsmaßnahmen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes regelt.

Entschädigung:
a)    Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten, Telefongebühren und sonstige Aufwendungen. Die Vorlage einer schriftlichen Aufwandsentschädigung als Einzelnachweis ist zwingend erforderlich.
Über die Erstattung entscheidet der Vorstand in seiner letzten Sitzung des laufenden Jahres mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
b)    Mitglieder die bei Arbeitseinsätzen eigenes privates Werkzeug
(Motorsägen, Rasenmäher etc.) oder Arbeitsmittel (Traktor, Schlepper, etc.) einsetzen erhalten eine Entschädigung.

§ 4

Mitgliedschaft

1.    Der Verein hat:
a)    ordentliche Mitglieder ( Aktive und Fördernde )
b)    Jugendmitglieder
c)    Ehrenmitglieder

2.    a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglieder vor Vollendung
des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Angelsport nicht aktiv im
oder am vereinseigenen Gewässern ausüben.

3.    Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss. Die persönlichen Daten werden durch die EDV aufgenommen und nur für vereinsinterne Zwecke genutzt.

4.    Die Anzahl der aktiven Mitglieder kann begrenzt werden. Über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.    Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 30 Jahre Mitglied des Vereins sind.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

I.    Die Mitgliedschaft endet:

1.    Durch Tod

2.    Durch Austritt.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

3.    Durch Ausschluss

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a.    gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b.    wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer
geschädigt hat,

c.    wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der
Ausübung des Angelsportes rechtskräftig verurteilt worden ist,

d.    wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins
wiederholt verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e.    wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu
Streit und Unfrieden gegeben hat,

f.    wenn es trotz Mahnung bis zum 31. Januar mit den Zahlungs-
verpflichtungen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist,

g.    wenn es die gefangenen Fische aus den Vereinsgewässern nicht selbst
nutzt, sondern zum finanziellen Vorteil an Dritte veräußert,

h.    wenn es bereits einen schriftlichen Verweis des Vereins erhalten hat
und es wiederholt Anlass zur Maßregelung gibt.

II.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtlich Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung kann schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Der Einspruch wird an den Ehrenrat binnen 14 Tagen weiter geleitet. Wird der Einspruch nach Anhörung vom Ehrenrat abgewiesen, ist die Angelegenheit endgültig entschieden. Wird dem Einspruch vom Ehrenrat stattgegeben, tritt eine Schiedskommission, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem Ehrenrat zusammen und trifft nach eingehender Beratung eine endgültige Entscheidung. Der Rechtsweg des Betroffenen bleibt offen.

III.    Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Noch zu leistende Beiträge sind zu erbringen. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind an den Vorstand zurückzugeben.

§ 6

Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung entscheiden auf:

a.    Verwarnung oder Verweis in schriftlicher Form mit oder ohne Auflage ( z.B. Ersatzleistung ),

b.    zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur an bestimmten Vereinsgewässern,

c.    mehrere der vorstehenden Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden,

d.    gegen diese Entscheidungen ist schriftlicher Einspruch innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand möglich.

e.    ein Verweis kann auf Antrag des Mitgliedes nach Ablauf von 5 Jahren als nichtig erklärt werden. Über die Löschung des Verweises entscheidet der Vorstand.

§ 7

Veränderung der Mitgliedschaft

1.    Die Veränderung vom Aktiven Status in den Passiven Status muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres erfolgen. Die Veränderung tritt zum 01. Januar des folgenden Jahres in Kraft.

2.    Die Veränderung vom Passiven Status in den Aktiven Status erfolgt auf Antrag durch Entscheid des Vorstandes. Diese Entscheidung kann während der laufenden Angelsaison erfolgen.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung (Fangkarte, Jahres-, Tagesschein), die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen
( Angelhütte, Boote, Stege usw. ) zu nutzen.

2.    Mitgliedsbeitrag, Geld- und Sachleistung.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a.    den Zahlungsverkehr per Lastschrift an den Verein abzutreten und die aktuelle Bankverbindung dem Kassierer mitzuteilen. Für selbstverschuldete Irrtümer haftet das Mitglied,
b.    die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag sowie die Ersatzzahlung/ -leistung (nicht geleistete Arbeitsstunden) wird vom letztbekanntem Konto abgebucht, Barzahlung ist möglich. Die entsprechende Höhe der Gebühren wird von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung festgelegt, Jugendliche aktive Mitglieder entrichten einen Teilbetrag des Mitgliedsbeitrages der aktiven Mitglieder. Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr werden von den Arbeitsleistungen befreit. Ab einem gewissen Grad einer entsprechenden Behinderung können auf Antrag Mitglieder von den Arbeitsleistungen befreit werden,
c.    das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
d.    die weiteren Verhaltensweisen am Gewässer gem. dem Erlaubnisschein zum Fischfang (Fangkarte, Tages- oder Jahresschein) zu beachten.

3.    Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Ist ein Mitglied in finanziellen Rückstand geraten, so wird es vom Vorstand schriftlich zur Zahlung der Außenstände aufgefordert. Ist bis zum 31. Januar des Angeljahres kein Zahlungseingang zu verzeichnen, erfolgt der Ausschluss nach § 5 Abs. 3 f.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    Der Vorstand
2.    Die Mitgliederversammlung
3.    Der Ehrenrat

§ 10

Der Vorstand

1.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :

a.    der 1. Vorsitzende
b.    der stellv. Vorsitzende
c.    der Schriftführer
d.    der Kassierer

2.    Zum erweiterten Vorstand gehören:

a.    Jugendwart
b.    Gewässerwart
c.    für die Funktionen Schriftführer, Kassierer, Jugendwart, Gewässerwart sind, soweit möglich, Stellvertreter zu wählen.

3.    Vertretung:

Vertretungsbefugnis nach Außen haben jeweils zwei Vorstandsmitglieder des Vorstandes im Sinne § 26 BGB. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt, darunter muss immer der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein. Die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

4.    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

5.    Der 1. Vorsitzende überwacht die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet bei der Erarbeitung von Vereinsangelegenheiten mitzuwirken.

6.    Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die  Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Person kommissarisch als Vorstandsmitglied berufen. Diese Person hat keine Vertretungsbefugnis nach außen.
Die Berufung ist schriftlich im Aushang zu dokumentieren.

7.    Zu den Sitzungen des Vorstandes wird durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, eingeladen. Die Einladung ist 6 Kalendertage vorher an die Vorstandsmitglieder schriftlich zu übermitteln (Einladung, E-Mail, SMS). Im Ausnahmefall ist eine kurzfristige telefonische Benachrichtigung zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 11

Mitgliederversammlung

1.    In jedem Kalenderjahr muss im 1. Quartal eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Weitere Versammlungen können stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.

Unter diesen Voraussetzungen sind die Versammlungen beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.

Nach Bedarf wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2.    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

a.    Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

b.    Entlastung des Vorstandes,

c.    Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer.
Gewählt wird mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, soweit keine geheime Wahl beantragt wird, Dies gilt für alle Beschlussfassungen, es sei denn die Satzung sieht eine andere Regelung vor.

d.    Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und Gebühren sowie sonstige Verpflichtungen der Mitglieder

e.    Satzungsänderung mit einer Stimmenmehrheit von ¾  der erschienen Mitglieder

f.    Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.

3.    Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 10 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

4.    Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben muss. Sie werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet und in der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.

§ 12

Ehrenrat

Der Ehrenrat, dessen Funktion aus § 5 II dieser Satzung ersichtlich ist, besteht aus drei Ehrenratsmitgliedern. Er wird von der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Ehrenratsmitglieder dürfen kein anderes Vorstandsamt begleiten. Sie sind öffentlich bekannt zugeben.

§ 13

Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Diese dürfen kein anderes Vorstandsamt im Verein begleiten. Ihre Aufgabe ist es nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

§ 14

Ehrungen

1.    Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied durch den Vorstand zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 5 vorliegen. Für den Beschluss ist eine vierfünftel (4/5) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

2.    Der Verein ehrt turnusmäßig Mitglieder durch den Verband „Hessischer Fischer e. V.“ für 25 Jahre, ab 30 Jahre alle weiteren 10 Jahre Vereinszugehörigkeit.

3.    Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 15

Auflösung des Vereins

1.    Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾  der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich

2.    Im Falle einer Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Gemeinde Bischoffen. Die Gemeinde Bischoffen ist verpflichtet das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken des Angelsportes zuzuführen. Eine Verpachtung zu kommerziellen Zwecken ist unzulässig.

Bischoffen, 12. Februar 2011

 

Downloadlink: DIE_SATZUNG.pdf